S a t z u n g des Vereins für Touristik und Stadtwerbung Rotenburg (Wümme) e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Touristik und Stadtwerbung Rotenburg
(Wümme) e.V.“ (VTS) und hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme)
§ 2 Bezeichnung des Gästebetreuungsbüros
Die vom Verein unterhaltene Geschäftsstelle führt die Bezeichnung „Tourist-
Information“ in Verbindung mit dem Symbolzeichen „i“.
§ 3 Allgemeine Aufgaben
Aufgabe des VTS ist es, den örtlichen Tourismus sowie die heimische
Wirtschaft zu fördern.
Insbesondere hat sich der Verein zur Aufgabe gemacht,
1. dem Tourismus dienende Einrichtungen zu schaffen und zu
verbessern,
2. die örtlichen Angebote zu koordinieren,
3. die Tourismusbereitschaft zu wecken und auszubauen,
4. die örtliche Stadtwerbung, die Absatz- und die Verkaufsförderung
sowie die Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen,
5. eine umfassende Gästebetreuung durch Unterrichtung, Führung und
organisatorische Hilfeleistungen zu gewährleisten sowie
6. die gemeinsamen Interessen der einheimischen Wirtschaft und des
örtlichen Tourismus zu vertreten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich
.berschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und
Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr
handeln wollen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Antrages.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum
Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der
Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Ein
Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder
Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
§ 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen
gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere
Verdienste erworben haben.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und
Eigenleistungen die Vereinsarbeit zu fördern.
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur
Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie
bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche
Auskünfte zu geben.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung
festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der
Beitragsordnung einzuhalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
a.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich
mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 20% der Mitglieder
diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
b.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als ein
weiteres Mitglied vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von denen in §§ 11 und 12
festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
c.) Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche
vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
d.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
(§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
aa) Jahresbericht
bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des
Vorstandes,
cc) Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
ee) vorliegende Anträge
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem bestimmten
Teilnehmer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
a.) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden,
seinen zwei Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern.
b.) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und jedes weitere Vorstandsmitglied für sich. Der
Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen
dieser Satzung.
c.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf
vier Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
d.) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen
zu den Sitzungen erfolgen in der Regel zwei Wochen, in
dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung.
e.) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem
Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und einem
weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
f.) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser
Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen
Obliegenheiten:
aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer
Beschlüsse,
bb) Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
dd) Verwaltung des Vereinsvermögens,
ee) Einsetzung von Ausschüssen
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu
erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen
werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und
abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden.
§12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und
einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Aufgabe der
Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens
des Vorstandes einschließlich der Gesch.ftsführung; sie berichten darüber vor
der Jahreshauptversammlung.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 Beitragsordnung
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen oder geändert. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn
dieser Punkt in der Tagesordnung mit der Tagesordnung angegeben wurde. In
der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen
und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 15 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung erfordern die Mehrheit von mindestens drei Viertel
der anwesenden Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck
oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen sowie über die
Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei
Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach der Zustimmung ausgeführt
werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen
werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller
Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an die Kommune, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung
(Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der
Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Stand: März 2009