Startseite Über uns Satzung
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§1 Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen "Verein für Touristik und Stadtwerbung Rotenburg (Wümme) e.V." (VTS) und hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme)
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§2 Bezeichnung des Gästebetreuungsbüros |
Die vom Verein unterhaltene Geschäftsstelle führt die Bezeichnung "Tourist-Information" in Verbindung mit dem Symbolzeichen "i".
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§3 Allgemeine Aufgaben |
Aufgabe des VTS ist es, den örtlichen Tourismus sowie die heimische Wirtschaft zu fördern. Insbesondere hat sich der Verein zur Aufgabe gemacht,
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dem Tourismus dienende Einrichtungen zu schaffen und zu verbessern, |
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die örtlichen Angebote zu koordinieren, |
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die Tourismusbereitschaft zu wecken und auszubauen, |
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die örtliche Stadtwerbung, die Absatz- und die Verkaufsförderung sowie die Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, |
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eine umfassende Gästebetreuung durch Unterrichtung, Führung und organisatorische Hilfeleistungen zu gewährleisten sowie |
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die gemeinsamen Interessen der einheimischen Wirtschaft und des örtlichen Tourismus zu vertreten. |
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§4 Gemeinnützigkeit |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
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§5 Mitglieder |
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
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§6 Ehrenmitglieder |
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
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§7 Rechte der Mitglieder |
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und Eigenleistungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
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§8 Pflichten der Mitglieder |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
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§9 Mitgliederversammlung |
a.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 20% der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
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b.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von denen in §§ 11 und 12 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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c.) Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
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d.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
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aa) Jahresbericht |
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bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes |
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cc) Genehmigung des Wirtschaftsplanes |
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dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes |
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ee) vorliegende Anträge |
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Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem bestimmten Teilnehmer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
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§10 Vorstand |
a.) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern.
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b.) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und jedes weitere Vorstandsmitglied für sich. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
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c.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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d.) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
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e.) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
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f.) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
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aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse, |
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bb) Aufstellung des Wirtschaftsplanes, |
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cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, |
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dd) Verwaltung des Vereinsvermögens, |
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ee) Einsetzung von Ausschüssen |
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§11 Ausschüsse |
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§12 Rechnungsprüfer |
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
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§13 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§14 Beitragsordnung |
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn dieser Punkt in der Tagesordnung mit der Tagesordnung angegeben wurde. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
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§15 Satzungsänderungen |
Änderungen der Satzung erfordern die Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung Über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen sowie über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach der Zustimmung ausgeführt werden.
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§16 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kommune, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§17 Inkrafttreten |
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
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